SUAP - Friseur/in, Schönheitspfleger/in, Kosmetiker/in, Nageldesigner/in und Solarium

Zur Ausübung von Friseur-, Schhönheitspflege-, Kosmetiker- und Nageldesignertätigkeiten sowie für den Betrieb von Solarium muss digital über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten SUAP  der Gemeinde Leifers eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns eingereicht werden. Natürlich muss man die vorgeschriebene Berufsqualifikation besitzen und die Räumlichkeiten müssen den urbanistischen und hygienisch-sanitären Vorschriften entsprechen.

Die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns ist außerdem in folgenden Fällen notwendig:

  • Verlegung des Sitzes
  • Erweiterung oder Reduzierung der Räumlichkeiten
  • Nachfolge
  • Änderungen bezüglich der Firmenstruktur oder der Mitarbeiter.

Das Amt wird Überprüfungen bezüglich der Wahrheitsgemäßheit der in den Ersatzerklärungen anstelle von Bescheinigungen und in den Ersatzerklärungen des Notorietätsaktes enthaltenen Erklärungen vornehmen.
Man weist diesbezüglich auf die Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen im Falle von unwahren Erklärungen im Sinne des Art. 76 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 hin. Außerdem verfallen laut Art. 75 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 alle Begünstigungen,  welche durch die aufgrund der unwahren Ersatzerklärung erlassenen Maßnahmen gewährt worden sind.

 Gebühren
Keine

Einheitschalter SUAP


Reschtsquellen
Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1
Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27
Gemeindeverordnung zur Regelung des Friseur- und Schönheitspflegegewerbes sowie des Betriebs von Sonnenstudios, genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates vom 09. Juli 2013, Nr. 51
Gemeindeverordnung auf dem Sachgebiet des Verwaltungsverfahrens und des Rechtes auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, genehmigt mit Ratsbeschluss vom 12. Februar 1996, Nr. 13


Zuständig