Worum geht es?
Im Einklang mit den geltenden Bestimmungen bietet die Gemeinde Leifers die Möglichkeit, während des Schuljahres den Ausspeisungsdienst in Anspruch zu nehmen.
Dieser Dienst soll den Kindern und Schülern erleichtern in den Genuss des Rechtes auf Unterricht zu kommen, eine korrekte Ernährungsweise zu übermitteln sowie gleichzeitig die Sozialisierung zu fördern.
Wer kann den Dienst nutzen?
Alle in den Grund- und Mittelschulen des Gemeindegebietes ordnungsgemäß eingeschriebenen Kinder können für den Schulausspeisungsdienst angemeldet werden.
Wie erfolgt die Einschreibung?
Für die Zulassung zum Schulausspeisungsdienst ist es notwendig, das Einschreibeformular, welches beim Amt V – Sozialwesen und Kultur (2. Stock) der Gemeinde Leifers abgeholt oder von der Internetseite der Gemeinde Leifers (www.gemeinde.leifers.bz.it) heruntergeladen werden kann, auszufüllen. Das vollständig ausgefüllte Ansuchen, unterzeichnet von beiden Elternteilen des Schülers oder vom gesetzlichen Vertreter muss beim Amt V – Sozialwesen und Kultur (2. Stock) der Gemeinde Leifers (Mo Di Mi Fr 09.00 – 12.30 Uhr / Do 09.00 – 12.30 / 14.30 – 17.00 Uhr) abgegeben oder mittels zertifizierter E-Mail-Adresse (PEC) an serv.laives.leifers@legalmail.it eingereicht werden, oder auch durch Anwendung des Onlineportals myCIVIS (https://my.civis.bz.it/public/de), wobei hierfür entweder mit SPID, oder mit dem neuen elektronischen Personalausweis (CIE) oder mit der aktivierten Bürgerkarte zugegriffen werden kann;
Außerdem müssen im Antrag eine Kontaktperson (Referent) für jegliche Mitteilungen seitens der Gemeinde angeführt werden sowie die Wochentage, an welchen der Dienst beansprucht wird.
Wichtig: Die Unterschriften können in Anwesenheit des Gemeindebeamten zusammen mit der Abgabe des Einschreibeformulars erfolgen. Sollte der Vordruck bereits zuvor unterzeichnet worden sein, muss dieser bei den zuständigen Ämtern zusammen mit der Kopie eines Erkennungsausweises beider Elternteile abgegeben werden.
ACHTUNG: falls Schulden vorliegen, die sich auf frühere Schuljahre beziehen, ist es nicht möglich, die Anmeldung für das laufende Schuljahr vorzunehmen.
Innerhalb wann kann die Einschreibung erfolgen?
Die Frist für die Anmeldung zum Schulausspeisungsdienstes wird jedes Jahr von der Gemeindeverwaltung festgelegt.
Für das Jahr 2024 wurde die Frist auf den 31.07.2024 festgesetzt.
Können die Tage der wöchentlichen Inanspruchnahme des Dienstes geändert oder der Dienst eingestellt werden?
Im Laufe des Schuljahres können bis zu zwei Änderungen der wöchentlichen Anwesenheit kostenlos vorgenommen werden; ab der dritten Änderung wird ein Betrag von 20,00 € in Rechnung gestellt. Die Änderungen müssen an das zuständige Gemeindeamt mittels eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars, welches von der auf dem Anmeldeformular angegebenen Kontaktperson unterzeichnet sein muss, mitgeteilt werden.
Der Dienst kann im Laufe des Schuljahres ein Mal für einen zu bestimmenden Zeitraum eingestellt werden, ohne dass dabei ein Aufpreis berechnet wird. Für weitere Einstellungen wird ein Aufpreis berechnet, der vom Gemeindeausschuss festgelegt wird und derzeit € 20,00 beträgt.
Kann der Dienst unterbrochen werden?
Der Dienst kann ohne Aufpreis oder zusätzliche Anlastungen unterbrochen werden.
NEU! Vormerkung und Abmeldung der Mahlzeiten
Auf dem Anmeldeformular werden die Wochentage angegeben, an denen der Schüler den Schulausspeisungsdienst in Anspruch nehmen wird. Die Mahlzeiten werden automatisch auf der Grundlage der bei der Anmeldung angegebenen Tage berechnet. Eventuelle Abmeldungen müssen innerhalb 11:00 Uhr desselben Abwesenheitstages ausschließlich über die MeetsFood-App erfolgen (Smartphone- oder Tabletanwendung zum Herunterladen) oder auch unter folgendem Link: https://myportal.multiutilitycard.it
Im Falle einer fehlenden oder verspäteten Abmeldung ist es nicht mehr möglich, die Zubereitung der Mahlzeit zu vermeiden, und dieselbe wird daher in Rechnung gestellt.
Wieviel kostet dieser Dienst?
Die Dienstkosten werden vom Gemeindeausschuss festgelegt und in Einkommens- und Vermögensstufen der Familie, bescheinigt vom FWL (Bescheinigung über den wirtschaftlichen Faktor) unterteilt.
Die Gebühren für das Schuljahr 2024/2025 betragen:
Gebühr pro Mahlzeit:
Kategorien | Nachmittagsunterricht | Wahlfreier Mensabesuch |
---|
FWL bis 1,30 | € 1,10 | € 2,10 |
FWL von 1,31 bis 1,73 | € 2,10 | € 3,10 |
FWL von 1,74 bis 2,11 | € 3,10 | € 4,10 |
FWL von 2,12 | € 3,60 | € 4,60 |
Nichtansässige | € 3,60 | € 4,60 |
Behinderung/Invalidität | € 0,00 | € 0,00 |
Die reduzierte Gebühr gilt erst ab dem Tag nach der erfolgten Einreichung der FWL-Bescheinigung.
Wird die FWL-Bescheinigung nicht eingereicht, wird die Höchstgebühr von € 3,60 berechnet und es ist in keinem Fall eine rückwirkende Reduzierung zulässig.
Gibt es weitere Begünstigungen?
Familien, die im Besitz der Family Card sind, haben das Recht auf eine Reduzierung der Gebühr in Höhe von 30% der Maximalgebühr.
Die Family Card kann ab dem 1. September beantragt werden und ist für das ganze Schuljahr (bis 31. August) gültig.
Achtung: Bei Beantragung einer Family Card erfolgt die Anwendung der Tarifermäßigung nicht automatisch. Diese muss förmlich mittels des dafür vorgesehenen Formulars beantragt werden und gilt rückwirkend ab dem 1. des Monats.
Kinder und Jugendliche mit einer belegten Invalidität von 74% und mehr sind von der Bezahlung der Gebühr befreit.
Wie erfolgt die Zahlung der Gebühr?
Der Erwerb der Mahlzeiten erfolgt mit dem System der sog. „Vorkasse“. Jedem eingeschriebenen Schüler wird ein persönlicher Identifizierungskodex PAN zugewiesen. Dieser dient zur Verwaltung der ausgegebenen Mahlzeiten und zur Zuweisung der jeweiligen Zahlungen.
Nach Erhalt des PAN-Kodexes kann ein erster Betrag von mindestens 50,00 € mittels Banküberweisung an die Raiffeisenkasse Leifers IT 14 L 0811458480000300259616 überwiesen werden: als Zahlungsgrund werden der PAN-Kodex und der Vor- und Zuname des Schülers, für welchen die Zahlung erfolgt, angeführt.
Der Identifizierungskodex PAN ist persönlich und dient zur einnamigen Identifizierung des Rechtsinhabers, wonach es notwendig ist, für jedes Kind eine getrennte Überweisung vorzunehmen und den Zahlungsbeleg aufzubewahren.
Durch die vorgenommenen Überweisungen wird das Guthaben des Schülers aufgeladen, von welchem die einzelnen Mahlzeiten abgezogen werden; demzufolge müssen die Aufladungen immer im Voraus durchgeführt werden.
Sollte sich im Laufe des Schuljahres ein negativer Saldo ergeben, werden die entsprechenden Mahnverfahren und bei eventueller Nichtbeachtung, das Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet.
Das am Ende des Schuljahres bestehende Restguthaben wird auf das folgende Schuljahr übertragen. Sollte jedoch am Ende des Schuljahres ein negativer Saldo aufscheinen und dieser nicht vor Beginn des folgenden Schuljahres ausgeglichen werden, stellt die Gemeinde die Einschreibung für den Ausspeisungsdienst für das betreffende Schuljahr ein.
Wie wird das eigene Guthaben kontrolliert?
Sollten Sie bei der Anmeldung eine Handynummer angegeben haben, wird im Falle eines eventuellen Schuldbetrages periodisch ein SMS an Sie gesandt.
Wurde hingegen eine E-Mail Adresse angegeben, erhalten die Eltern einen Benutzernamen und ein persönliches und vertrauliches Passwort, mit dem jederzeit die persönliche Situation (genossene Mahlzeiten, Guthaben usw.) mittels folgendem Link überprüft werden kann: Multiutilitycard.
Kann das Guthaben rückerstattet werden?
Sollte der Schulbesuch abgeschlossen sein bzw. der Dienst nicht mehr beansprucht werden, besteht das Recht auf Rückerstattung des Restguthabens. Hierfür muss der bereit gestellte Vordruck ausgefüllt und innerhalb 30. November nach dem die Rückerstattung betreffenden Schuljahr beim Amt V – Sozialwesen und Kultur (2. Stock) der Gemeinde Leifers abgegeben werden. Mittels des entsprechenden Vordrucks und durch Angabe des Begünstigten und seines PANKodexes kann außerdem das Guthaben eines Nutzers auf einen anderen Nutzer übertragen werden.
Was geschieht im Falle von Allergien, Unverträglichkeiten oder Pathologien?
Im Falle von Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten oder anderen Pathologien muss dem Einschreibungsansuchen oder, während des Schuljahres, dem Abänderungsansuchen ein ärztliches Zeugnis eines frei gewählten Kinderarztes oder eines Allgemeinmediziners oder eines Arztes des Krankenhausdienstes für Allergologie oder des Dietätikdienstes beigelegt werden. Im ärztlichen Zeugnis müssen die Pathologie, welche eine Diätkost erfordert sowie die von der Diät auszuschließenden Nahrungsmittel, genau angeführt werden.
Die beim Amt V – Sozialwesen und Kultur hinterlegten Zeugnisse für Diabetes, Zöliakie, Favismus sind nur bei der ersten Anmeldung vorzulegen und bleiben bis zum Ende des Schulbesuches gültig (bei Anmeldung zur Schulausspeisung erfolgt die Bereitstellung der Diätkost für die angegebene Pathologie automatisch).
Kann das Menü ausgewählt werden?
Um den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entgegenzukommen und um die Gründe ethisch-religiöser Natur zu berücksichtigen, kann außer dem ordentlichen Menü eines der folgenden vier Sondermenüs ausgewählt werden.
- Menü ohne Fleisch und Fisch;
- Menü ohne jede Art von Fleisch;
- Menü ohne Schweinefleisch;
- Menü ohne Rindfleisch.
Das personalisierte Menü muss auf dem Vordruck der Einschreibung zum Dienst oder, während des Schuljahres, auf dem Vordruck für Abänderungen angeführt werden.
Weitere Informationen
In den verschiedenen Ausspeisungen des Dienstes dürfen nur Lebensmittel konsumiert werden, die vom Schulausspeisungsdienst zubereitet werden.
Eventuelle Schäden an der Einrichtung der Schulausspeisungen, die von den Schülern verursacht werden, müssen von deren Eltern rückerstattet werden.
Frühling-Sommer Menü 2024-2025
Menü Grund- und Mittelschule
Menü Grund- und Mittelschule - Ohne Fleisch
Menü Grund- und Mittelschule - Ohne Fleisch und Fisch
Menü Grund- und Mittelschule - Glutenfrei
Menü Grund- und Mittelschule - Laktosefrei
Menü Grund- und Mittelschule - ohne Hülsenfruchte
Menü Grund- und Mittelschule - Ohne Eier
Menü Grund- und Mittelschule - Ohne Trockenfrucht
Menü Grund- und Mittelschule - Allergenen
Rechtsquellen
Art. 11, Landesgesetz von 31. August 1974, Nr.7
Gemeindeverordnung