SUAP - Gastgewerbliche Schank- und Speisetreibe

(Bar, Cafès, Schenken, Bier-, Weinlokale, Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Pizzeria usw.)

Der Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten SUAP ist auch für Schank- und Speisebetriebe laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 „Gastgewerbeordnung“ verfügbar.

Der Zugang erfolgt über das Südtiroler Bürgernetz oder das staatliche Portal http://www.impresainungiorno.gov.it
Sämtliche Meldungen (ZMT) wie Tätigkeitsbeginn, Rechtsnachfolge, zeitweilige oder definitive Einstellung der Tätigkeit usw. müssen telematisch über den SUAP-Schalter abgewickelt werden.
Die zertifizierte Anträge und Meldungen können auch über Mittelspersonen, wie z.B. Wirtschaftsberater, Interessenverbänden und Patronaten, eingereicht werden.

Die Erlaubnis in Papierform ist durch eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) ersetzt. Gemäß Art. 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993 Nr. 17, in geltender Fassung, kann die entsprechende Tätigkeit unmittelbar ab dem Datum des Einreichens der Meldung aufgenommen werden.

Sollte sich innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der ZMT herausstellen, dass die für die Tätigkeit erforderlichen Anforderungen und Voraussetzungen nicht gegeben sind, dann ist die Fortführung der Tätigkeit untersagt. Eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen zur Anpassung der Tätigkeit an die Rechtsvorschriften wird eingeräumt. Sollte die Behebung der Mängel nicht fristgemäß erfolgen oder nicht möglich sein, dann gilt die Tätigkeit als verboten.

Einheitschalter SUAP


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58
Art. 21/bis, Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17


Zuständig