SUAP - Handelstätigkeit - Handel auf öffentlichen Flächen (Wanderhandel)

Unter Handel auf öffentlichem Grund versteht man den Einzelhandel mit Waren und die Verabreichung von Speisen und Getränken auf öffentlichen oder auf privaten, der Gemeinde verfügbaren Flächen, unabhängig davon, ob sie entsprechend ausgestattet und überdacht sind oder nicht. Die Erlaubnis wird vom Bürgermeister im Rahmen der Verfügbarkeit der Flächen erteilt und ermächtigt auch zur Ausübung des Wanderhandels im gesamten Gebiet der Provinz. Die gesamten Flächen, die für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund vorgesehen sind, die Kriterien für die Zuteilung von Standplätzen und deren Ausdehnung werden von der Gemeinde, entsprechend den Kriterien des Landes sowie unter Berücksichtigung allfälliger baurechtlichen Bestimmungen festgelegt.
In der Gemeinde Leifers finden folgende Wochenmärkte statt

MONTAG – Steinmannwald, Brennerstraße – 7 Standplätze (Warensektor Lebensmittel, Obst und Gemüse, Bekleidung und Nichtlebensmittel)
DIENSTAG – St. Jakob, St. Jakobstraße – 3 Standplätze (Warensektor Lebensmittel, Obst und Gemüse)
DONNERSTAG – Leifers, Weissensteinerstraße – 35 Standplätze (Warensektor Lebensmittel, Obst und Gemüse, Bekleidung und Nichtlebensmittel)

Folgende Meldungen erfolgen ausschließlich über den Einheitsschalter SUAP:

  • Beginn, Ausübung, Beendigung der Tätigkeit;
  • Mitteilung des Verzichts auf die Standplatzkonzession;
  • Nachfolge in der Tätigkeit des Handels auf öffentlichen Flächen mit Standplatzkonzession oder in Form von Wanderhandel;
  • Änderung des Warensektors;
  • Antrag um Erneuerung/Änderung der Standplatzkonzession;
  • Ernennung und/oder Änderung des Geschäftsführers;
  • Umwandlung der ex-Genehmigung Typ B des Landes in eine ZMT;
  • Änderungen der Personen, des Rechtsitzes, der Firmenbezeichnung, Veräußerung von Anteilen;
  • Mit der Tätigkeit verbundene Maßnahmen wobei die Inhaber ihr Angebot auf diese Warenbereiche beschränken müssen.

Die Tätigkeit kann nach Übermittlung der Meldung sofort aufgenommen werden.

Der Einheitsschalter SUAP stellt eine Empfangsbestätigung aus, welche an die im Antragsformular angegebene zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) gesendet wird. Diese Bestätigung gilt als Befähigungsnachweis zur Aufnahme der Tätigkeit.

Zugangsvoraussetzungen
Besitz der moralischen Voraussetzungen gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 59/2010, Art. 71.
Im Lebensmittelbereich sind folgende beruflichen Voraussetzungen notwendig: 

  • erfolgreich abgeschlossener Besuch eines Berufslehrgangs für den Handel im Lebensmittelsektor, der von der Autonomen Provinz Bozen, der Autonomen Provinz Trient oder von einer Region eingerichtet oder anerkannt ist;
  • mindestens zwei Jahre lang in den letzten fünf Jahren, auch mit Unterbrechung, als qualifizierter Angestellter im Verkauf oder in der Verwaltung oder in der Zubereitung von Lebensmitteln, in Betrieben des Lebensmittelsektors oder im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken, die eigene Tätigkeit ausgeübt zu haben, oder als mitarbeitender Gesellschafter oder, im Falle eines Ehepartners, Verwandten oder Verschwägerten des Betriebsinhabers bis zum dritten Grad, als Mitarbeiter im Betrieb tätig gewesen zu sein; als Nachweis dafür ist die entsprechende Eintragung bei der gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Fürsorge (INPS) vorzulegen; 
  • Besitz des Diploms einer Oberschule oder eines Laureatsdiploms, auch dreijährig, oder einer anderen mindestens dreijährigen Schule mit Berufsausbildung, vorausgesetzt, dass im Lehrgang Unterrichtsfächer betreffend den Verkauf, die Zubereitung oder die Verabreichung von Lebensmitteln vorgesehen sind.

Das Amt wird Überprüfungen bezüglich der Wahrheitsgemäßheit der in den Ersatzerklärungen anstelle von Bescheinigungen und in den Ersatzerklärungen des Notorietätsaktes enthaltenen Erklärungen vornehmen.Man weist diesbezüglich auf die Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen im Falle von unwahren Erklärungen im Sinne des Art. 76 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 hin. Außerdem verfallen laut Art. 75 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 alle Begünstigungen,  welche durch die aufgrund der unwahren Ersatzerklärung erlassenen Maßnahmen gewährt worden sind.

Gebühren

  • 2 Stempelmarken zu jeweils € 16,00 (bei der digitalen Meldung durch den SUAP Schalter angeben);
  • Nachfolge: 2 Stemplemarken zu € 16,00 (bei der digitalen Meldung durch den SUAP Schalter angeben).

Einheitschalter SUAP

Jahrmärkte und andere Marktveranstaltungen
http://www.provinz.bz.it/marktkalender/default.asp


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7
Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Dezember 2000, Nr.39
Verordnung des Handels auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet Leifers, genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 20 vom 12. Februar 2003, in geltender Fassung
Gemeindeverordnung auf dem Sachgebiet des Verwaltungsverfahrens und des Rechtes auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, gemehmit mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 13 vom 12. Februar 1996


Zuständig

Formulare