SUAP - Handelstätigkeit - Detailhandel mit festem Standort

Wer eine Handelstätigkeit eröffnen oder eine Handelstätigkeit einstellen, ein bestehendes Geschäft übernehmen, ein Geschäft verlegen, die Verkaufsfläche eines Geschäftes erweitern, das Warensortiment ändern oder Geschäfte zusammenlegen möchte, muss digital über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten SUAP bei der Gemeinde Leifers eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns einreichen.

In den folgenden 60 Tagen prüft die Gemeinde das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen.
Die Tätigkeit kann nach Übermittlung der Meldung sofort aufgenommen werden.

Das Amt wird Überprüfungen bezüglich der Wahrheitsgemäßheit der in den Ersatzerklärungen anstelle von Bescheinigungen und in den Ersatzerklärungen des Notorietätsaktes enthaltenen Erklärungen vornehmen.Man weist diesbezüglich auf die Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen im Falle von unwahren Erklärungen im Sinne des Art. 76 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 hin. Außerdem verfallen laut Art. 75 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 alle Begünstigungen, welche durch die aufgrund der unwahren Ersatzerklärung erlassenen Maßnahmen gewährt worden sind.

Voraussetzungen laut Landesgesetz Nr. 7/2012:

  • urbanistische: das Geschäftslokal muss die urbanistische Zweckbestimmung für "Einzelhandel" und die Benutzungsgenehmigung aufweisen; 
  • moralische, wie vom Art. 71 des G.D. Nr. 59/2010 und darauffolgende Änderungen, vorgesehen;
  • berufliche, wie vom Art. 71 des G.D. Nr. 59/2010 und darauffolgenden Änderungen vorgesehen, für die Handelstätigkeit im Lebensmittelsektor.

Gebühren
Keine

Einheitschalter SUAP


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 16. März 2002, Nr. 7
Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7
Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39
Gemeindeverordnung auf dem Sachgebiet des Verwaltungsverfahrens und des Rechtes auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 13 vom 12. Februar 1996


Zuständig