Todesfall in der nicht ansässigen Gemeinde

Allgemeine Informationen Der Standesbeamte der Sterbegemeinde muss, wie vom Gesetz vorgesehen, die Sterbeurkunde...

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2000

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Allgemeine Informationen
Der Standesbeamte der Sterbegemeinde muss, wie vom Gesetz vorgesehen, die Sterbeurkunde an die Wohnsitzgemeinde schicken. Der Standes- bzw. Meldebeamte überträgt die Urkunde und stellt die Daten im Meldeamtsarchiv richtig.
Die Angehörigen müssen keine Meldung machen, außer evtl. in der Sterbegemeinde um den Vorgang zu beschleunigen.

Voraussetzungen
Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt des Ablebens in der Gemeinde Leifers ansässig gewesen sein.


Rechtsquellen
Artt. 12 und 71, Dekret des Präsidenten der Republik vom 3. November 2000, Nr. 396. Standesamtsordung



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Zuletzt aktualisiert: 03.02.2025, 11:22 Uhr