Die vorliegende Ordnung regelt im Einklang mit dem GvD. Nr. 152 vom 03.04.2006 i.g.F., mit dem LG Nr. 4 vom 26. Mai 2006 und den Landesdurchführungsmaßnahmen und/oder – richtlinien und mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 978 vom 20.12.2022, die Bewirtschaftung des Hausmülls. Die Ordnung legt Folgendes fest:
a) Vorgaben zur Gewährleistung der hygienischsanitären Sicherheit in sämtlichen Phasen der Entsorgung des Hausmülls;
b) Richtlinien betreffend die Entsorgungs- und Transportmethoden des Hausmülls, zur Gewährleistung der Mülltrennung und der Abfallverwertung;
c) Vorgaben zur Gewährleistung einer angemessenen, getrennten Bewirtschaftung des Hausmülls, der gefährliche Substanzen enthält, sowie von besonderen Abfallarten.
Die Kosten der Dienste für die Bewirtschaftung des Hausmülls werden mittels Müllgebühr gedeckt. Die allgemeinen Richtlinien für die Verwaltung der Müllgebühr sind in der entsprechenden Verordnung enthalten.