Tätigkeit des Kaminkehrers - Mitteilung über die Wahl eines neuen Kaminkehrerunternehmens

Jeder Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter ist verpflichtet, die Kehrobjekte regelmäßig von einem befähigten Kaminkehrunternehmen reinigen und überprüfen zu lassen.

Mit der regelmäßigen Reinigung und Überprüfung der Kehrobjekte kann anstelle des von der Gemeinde bestellten befähigten Kaminkehrunternehmens auch ein anderes befähigtes Kaminkehrunternehmen beauftragt werden.

Die Wahl eines anderen befähigten Kaminkehrunternehmens muss vom Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter innerhalb von 60 Tagen ab der letzten Kehrung sowohl dem bisherigen Kaminkehrunternehmen als auch der Gemeindeverwaltung mitgeteilt werden (siehe Beilage).


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1
Dekret des Landeshauptmannes vom 19. Mai 2009, Nr. 27


Zuständig

Formulare