Worum handelt es sich?
Für die Anwendung und die Auswirkung der Gemeindeverordnung, die Beiträge für Investitionen, gewährt für den Ankauf von Möbeln, Geräten und anderen beweglichen Gütern, welche nicht Teil der sonstigen kleinen Ankäufe sind, die im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit erfolgen oder zur Durchführung eines Projektes benötigt werden. In diese Kategorie fallen jene Güter, die eine mehrjährige Verwendung finden und deren Wert gleich oder höher als € 516,46 ist.
Im Falle von Ankäufen einzelner Güter als Teil einer Gesamtsache gemäß Art. 816 des BGB, ist der Gesamtwert relevant.
Termine und Fristen
Die Beitragsansuchen für die Investitionen müssen endgültig innerhalb 28. Februar (29. Februar bei Schaltjahren) bzw. innerhalb 30. September des Jahres eingehen, in welchem die Investition vorgesehen ist.
Die Beitragsansuchen für die verdienstvollen Investitionen laut Artikel 5 der Gemeindeverordnung werden von der Kommission aufgrund der folgenden Kriterien und Indikatoren bewertet:
a) in Bezug auf die Bedürfnisse, die durch den Ankauf der Güter gedeckt werden, Auswirkung auf die lokale Gemeinschaft (Indikatoren: Anzahl der Personen, die in die Tätigkeit einbezogen werden, welche mit den anzukaufenden Gütern ausgeübt wird, Zugang zu den Gütern oder den Tätigkeiten, die mittels dieser Güter ausgeführt werden können von Seiten der gesamten lokalen Gemeinschaft und nicht nur der Mitglieder des Rechtssubjektes, welches das Beitragsansuchen stellt);
b) Notwendigkeit und Unersetzbarkeit der Güter (Indikatoren: Grad der Notwendigkeit von Gütern, welche zur Deckung der für verdienstvoll erachteten Bedürfnisse notwendig sind, Unfähigkeit von Seiten des Rechtssubjektes dieselben Bedürfnisse zu erfüllen oder die Tätigkeiten auszuführen unter Anwendung der bereits vorhandenen Güter oder mittels anderer Güter, die billiger sind, Unfähigkeit diese Güter auf eine andere Art und Weise zu besorgen: Anleihe, Schenkung usw.)
c) Kohärenz mit den Programmierungsrichtlinien der Verwaltung bei Tätigkeiten die mit Hilfe der Güter ausgeführt werden, welche im Beitragsansuchen aufscheinen;
d) in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der Investition, der Qualität unter dem Aspekt des innovativen Charakters oder der Konsolidierung in der örtlichen Tradition und Gemeinschaft;
e) sollten die Güter auch zu Gunsten der schwachen Bevölkerungsgruppen bestimmt sein (Senioren, Personen die unter Krankheiten leiden, Bedürftige usw.) oder deren Ankauf bestimmte Maßnahmen, welche dem Umweltschutz und der öffentlichen Gesundheit dienen, zur Folge haben, kann dies zu einer Zuweisung weiterer Punkte führen.
Rechtsquellen
Art. 2, Landesgesetz 22. Oktober 1993, Nr. 17
Gemeindeverordnung