SUAP - Handelstätigkeit - außerordentlicher Verkauf

Räumungs- und Ausverkäufe und Werbeverkäufe dürfen nicht in den 20 Tagen vor den Saisonschlussverkäufen und im Monat Dezember stattfinden.

Ausverkäufe (Art. 10 L.G. Nr. 7 vom 17.02.2000 und Art. 12 D.L.H., Nr. 39 vom 30.10.2000)
Als Räumungs – und Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.
Will der Inhaber eines Handelsbetriebes einen Räumungs- oder Ausverkauf durchführen, muss er dies vor dem geplanten Verkaufsbeginn durch entsprechende Mitteilung über den digitalen Einheitschalter SUAP, der Gemeinde bekanntgeben. Eine Aufstellung der zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereich gegliedert, mit Angabe der Mengen und der vor dem Räumungsverkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für die einzelnen zum verkauf angebotenen Waren oder für gleichartige Warengruppen, muss beigelegt werden.

Werbeverkäufe (Art. 10 L.G. Nr. 7 vom 17.02.2000 und Art. 14 D.L.H. Nr. 39 vom 30.10.2000)
Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben und sich über höchstens zwei Wochen erstrecken; diese Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke zu lancieren oder den Umsatz zu heben; durch das Angebot von Waren zu einem verminderten Preis sollen die Kunden zum Kauf ähnlicher Produkte angeregt werden; durch das Angebot von Waren mit beigepackten Geschenken oder durch ähnliche Angebote soll das Interesse der Kundschaft geweckt werden.
Will der Inhaber eines Handelbtriebes einen Werbeverkauf durchführen, muss er dies mindestens 10 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn der Gemeinde, über den digitalen Einheitsschalter SUAP bekanntgeben. Der Mitteilung sind Werbetexte und Verzeichnis der Waren mit Preisnachlässen beizulegen.

Saisonschlußverkäufe (Art. 10 L.G. Nr. 7 vom 17.02.2000 und Art. 13 D.L.H. Nr. 39 vom 30.10.2000)
Als Saisonschlussverkauf gilt der Verkauf von ausschließlich saisonalen oder Modeartikeln, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nocht innerhalb einer Saison oder innerhalb eines kurzen Zeitraumes verkauft würden. Saisonschlussverkäufe dürfen jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durcheführt werden, die je nach Warenbereich und Gebiet von der Handelskammer festgelegt werden.

Das Amt wird Überprüfungen bezüglich der Wahrhaftigkeit der in den Ersatzerklärungen von Bescheinigungen und in den Ersatzerklärungen von Notorietätsakten enthaltenen Erklärungen vornehmen.
Man weist diesbezüglich auf die Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen im Falle von unwahren Erklärungen im Sinne des Art. 76 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 hin, sowie, im Sinne des Art. 75 des D.P.R. 28.12.2000 Nr. 445, auf den Verfall von Begünstigungen, welche dem Antragsteller infolge von Maßnahmen aufgrund der unwahren Erklärung zugeteilt worden sind.

Gebühren
Keine.

Einheitschalter SUAP


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7
Dekret des Landeshauptmanns vom. 30. Oktober 2000, Nr. 39
Gemeindeverordnung im Sachgebiet des Verwaltungsverfahrens und des Rechtes auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 13 vom 12. Februar 1996


Zuständig