Öffentliche Veranstaltungen

Die Durchführung von Theater- und Filmvorstellungen, Darbietungen, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen, Wanderdarstellungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, die an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, ist laut Landesgesetz Nr. 13 (Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen) vom 13.05.1992 u. nachf. Änderungen geregelt und unterliegt einer Verwaltungsbewilligung.

Die Erteilung der Bewilligungen für öffentliche Veranstaltungen ist der Gemeinde übertragen.
Wer eine öffentliche Veranstaltung organisieren will, muss beim Lizenzamt der Gemeinde:

1. ZERTIFIZIERTE MELDUNG FÜR ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN 

2. ANSUCHEN UM ERLAUBNIS FÜR ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN (AUF STEMPELPAPIER) einreichen.

1. Veranstaltungen in öffentlichen Gebäuden

  • deren Eignung als Veranstaltungsort von der zuständigen Kommission festgestellt wurde: 
  • bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Gästen, bei denen die maximal zulässige Besucherkapazität nicht überschritten wird und 
  • die vor 03.00 Uhr enden, 

muss eine zertifizierte Meldung für öffentliche Veranstaltungen vorgelegt werden. Diese Meldung gilt als Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung wie auch für die Getränke- und Essensausgabe. Eine Kopie der protokollierten Meldung wir dem Veranstalter ausgehändigt und dient als Bewilligung.

Die zertifizierte Meldung muss mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen und es ist KEINE Stempelmarke erforderlich.

2. In allen anderen Fällen muss ein Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung gestellt werden (2 Stempelmarken zu € 16,00).

Von der Stempelsteuer befreit sind jene Vereine, welche im Verzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen und im CONI-Register eingetragen sind.


Rechtsquellen
Landesgesetz 13 Mai 1992, Nr. 13

Zuständig

Formulare