Mittelstandswohnungen

Im Rahmen der Politik zum geförderten Wohnbau hat die Autonome Provinz Bozen das Programm der Wohnungen für den Mittelstand ins Leben gerufen.

Das Programm umfasst zwei Arten der Inanspruchnahme: 

  • mit zehnjährlicher Mieterrotation; 
  • durch Ankauf der Wohnung auf Raten.

Die erste Art der Inanspruchnahme ermöglicht den Rechtsträgern eine Wohnung zu einem festgelegten Mietzins für eine Dauer von zehn Jahren zu erhalten und fällt unter der Zuständigkeitsbereich des WOBI.

Die zweite Art der Inanspruchnahme ermöglicht den Rechtsträgern eine Wohnung auf Raten anzukaufen, durch Anzahlung von höchstens 25% des Kaufwertes der Wohnung und fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.

Die Gemeinde Leifers hat die Verordnung über die Zuweisung der Flächen für die Verwirklichung von Wohnungen für den Mittelstand genehmigt, mit welcher die Fristen und die Vorgaben für die Abgabe der Ansuchen zur Erstellung der Rangordnung sowie die Größe der den Antragstellern zuzuweisenden Flächen für die Verwirklichung von Mittelstandswohnungen, im Sinne von Art. 82 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F., laut Beschlüssen der Landesregierung betreffend die Genehmigung von Programmen für den Bau von Mietwohnungen zum Landesmietzins, geregelt werden.

Zu jeder Zeit des Jahres können grundsätzliche Interessensbekundungen mittels bereit gestelltem Vordruck eingereicht werden. Derartige Erklärungen ersetzen nicht die Gesuche und haben für den Antragsteller keinerlei Rechte oder Pflichten zur Folge, sondern dienen der Markterhebung seitens der Gemeindeverwaltung.


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F.
Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42. 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51. 2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2000, Nr. 12
Gemeindeverordnung über die Zuweisung der Flächen für die Verwirklichung von Wohnungen für den Mittelstand


Zuständig