Der geltende Entwicklungsplan sieht unter den Kleinkinderbetreuungsdiensten den Kindertagesstättendienst vor.
Die Kindertagesstätte ist ein sozialpädagogischer Dienst für Kleinkinder im Alter zwischen drei Monaten und drei Jahren, zur Förderung des Wohlbefindens und harmonischen Wachstums der Kinder und zur Unterstützung der Familien in der Erziehung. Dabei sollen auch die Bedürfnisse hinsichtlich Arbeit und Familie im Rahmen eines Systems von sozialer Sicherheit gewährleistet werden.
Der Dienst wird in flexibler Form angeboten, wobei auch der Besuch von wenigen Tagen pro Woche und von einer beschränkten Anzahl an Stunden pro Tag möglich sind. Die Kindertagesstätte verfügt über höchstens 20 Betreuungsplätze.
Im Gemeindegebiet von Leifers gibt es die Kita St. Jakob in St. Jakob bei Leifers, die von einer privaten Genossenschaft, konventioniert mit der Gemeinde, geführt wird.
Zugangsvoraussetzungen
Der Zugang zum Dienst wird von den verbindlichen Vorrangskriterien gemäß Artikel 4 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 889/2016 geregelt.
Kosten
Die Mindest- und Höchsttarife werden jährlich mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
Die Spesen für die Familien sind abhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft. Eine eventuelle Tarifbegünstigung wird auf der Grundlage des Dekrets des Landeshauptmanns von Bozen Nr. 30/2000 „Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste“ berechnet.
Zur diesbezüglichen Berechnung muss der entsprechende Antrag zusammen mit der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEWE) vorgelegt werden. Die Tarifbegünstigung wird für höchstens 1.920 Betreuungsstunden pro Jahr gewährt.
Sollte das Kind einen geringeren Zeitraum in Anspruch nehmen, werden die Stunden mit Tarifbegünstigung im Verhältnis gekürzt.
Lehnt die Familie einen geeigneten Betreuungsplatz in der Wohnsitzgemeinde bzw. in der Gemeinde des ständigen Aufenthaltes des Kindes ab und nimmt stattdessen Betreuungsstunden in einer anderen Gemeinde in Anspruch, wird der Stundentarif zu Lasten der Familie um 1,00 Euro, Mehrwertsteuer inbegriffen, erhöht. In diesem Fall reduziert sich der Anteil der Wohnsitzgemeinde bzw. der Gemeinde des ständigen Aufenthaltes um diesen Betrag, gemäß Artikel 9 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 889/2016.